Folter
Definition
Die UN-Antifolterkonvention
Die Vereinten Nationen haben 1984 ein Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe getroffen. 1990 wurde die UN-Antifolterkonvention in Deutschland ratifiziert.
Artikel 1
Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck «Folter» jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind.
Artikel 3
Ein Vertragsstaat darf eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden.
Anmerkungen
Die General Comments
Zur Antifolterkonvention existieren mehrere sogenannte General Comments, in denen die Konvention spezifiziert, interpretiert und in denen Empfehlungen ausgesprochen werden.
Der General Comment Nr. 2 stellt beispielsweise klar, dass Folter laut Antifolterkonvention nicht nur durch staatliche Akteure begangen werden kann, sondern auch durch private Akteure, wie zum Beispiel private Sicherheitsfirmen oder auch Milizen. Der Staat bleibt in jedem Fall verantwortlich, da er verpflichtet ist, Maßnahmen einzuleiten, um Folter zu verhindern und zu bestrafen. Sollten Staaten dieser Verpflichtung nicht nachkommen, wird dies als Ermutigung zu Folter bewertet. Dies gilt auch in Bezug auf häusliche und sexualisierte Gewalt.
General Comment Nr. 3 bezieht sich unter anderem auf die Verpflichtung der Unterzeichnerstaaten, Folterüberlebenden freien und unverzüglichen Zugang zu Rehabilitation zu gewährleisten. Es werden genaue Kriterien formuliert, wie Rehabilitation für Folterüberlebende ausgestaltet werden sollte:
- • ganzheitlich
- • verfügbar, geeignet und zugänglich ohne Diskriminierung
- • die Sicherheit und persönliche Integrität von Folterüberlebenden, ihrer Familien und Unterstützer*innen garantierend
- • so früh wie möglich nach dem Folterereignis
- • in enger Abstimmung mit dem Folterüberlebenden und entsprechend der spezifischen Bedürfnisse jedes individuellen Überlebenden
- • finanziert durch die zuständige Regierung
Kritik
Lücken und Ungenauigkeiten
Es gibt jedoch auch Kritik an der Formulierung bzw. Umsetzbarkeit der Antifolterkonvention:
– Die Definition von Folter ist unscharf: Was bedeutet „große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden“?
– Folter kann nur in einem „funktionierenden Staat“ stattfinden und nicht zum Beispiel in einem Bürgerkrieg
– Wenn Bestrafungen, die mit Schmerzen und Leiden verbunden sind, gesetzlich zulässig sind, zählen sie nicht als Folter
– Die Antifolterkonvention kann von den Vertragsstaaten gekündigt werden
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